Verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten sowie Lieferantenregress
Neuregelungen in § 439 Abs. 3 BGB und § 445 a BGB
Das gesetzliche Bauvertragsrecht ist zum 01.01.2018 grundlegend reformiert worden. Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber bedeutende Änderungen vorgenommen, die auch ins Kaufrecht ausstrahlen. Hier sollen vereinzelte Änderungen im Kaufrecht dargestellt werden:
439 Abs. 3 BGB erweitert die Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten
In der neuen Fassung des § 439 Abs. 3 BGB ist die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten geregelt. Diese ist anzunehmen, wenn die mangelhafte Kaufsache bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut worden ist. Damit regelt der Gesetzgeber eine typische Fallkonstellation im Baustoff-Handel: Der Bauunternehmer wird mit der Bauausführung inklusive der Lieferung der notwendigen Baustoffe beauftragt. Nach Fertigstellung werden Mängel festgestellt, die nicht auf die Bauausführung, sondern allein auf die Eigenart des Baustoffs zurückzuführen sind. Der Bauunternehmer haftet dann voll gegenüber dem Bauherrn, dessen Mängelrechte neben der Lieferung mangelfreier Baustoffe auch den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangelfreien Baustoffe umfassen.
Dem gewerblichen Bauunternehmen entstehen durch die Verpflichtung zu dieser umfassenden Mangelbeseitigung damit schuldlos erhebliche Zusatzkosten, für die er nach der bisherigen Rechtslage vom – eigentlich verantwortlichen – Baustoffhändler im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Mängelhaftung keine Erstattung erhielt. Der Gesetzgeber hat diese Regelungslücke nun mit der Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB geschlossen
445 a BGB schließt Regresslücken in der Lieferkette
Gleichzeitig ermöglicht die Neuregelung in § 445 a BGB einen Regress bis zum eigentlich verantwortlichen Hersteller.
Mängel an den verkauften Baustoffen treten oft ein, bevor sie der „Letztverkäufer“ erwirbt, so z.B. bei der Herstellung, im Rahmen der Lagerung oder beim Transport. Aufgrund des neuen Rückgriffanspruchs gemäß § 445 a BGB können nun der Letztverkäufer sowie Zwischenhändler die Haftung für den Mangel über den Rückgriff in der Lieferkette bis zum Verursacher des Mangels „weiterreichen“. Hierbei müssen sich die Händler jedoch an ihren jeweiligen Vertragspartner wenden; eine Durchgriffshaftung des Letztverkäufers gegenüber dem in der Lieferkette Verantwortlichen, der nicht sein Vertragspartner ist, räumt § 445 a BGB nicht ein.
Mit der Neuregelung in § 445 b BGB werden die Verjährungsfristen in der Lieferkette weitgehend synchronisiert.
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