BGH, Urteil vom 14.05.2019, AZ: VI ZR 393/18
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fällte jüngst ein Urteil zu der Frage, inwieweit das Gericht bei der Beurteilung einer Streitfrage Feststellungen in einem Parteigutachten beachten muss, wenn es bereits selbst hierzu ein gerichtliches Gutachten (mit einem anderen Ergebnis) eingeholt hat.
Das zuvor zuständige Oberlandesgericht Hamm war in dem zu entscheidenden Fall Einwänden in einem Parteigutachten der Klägerin nicht nachgegangen. Es hielt die entscheidungserhebliche Frage durch das gerichtliche Sachverständigengutachten für ausreichend beantwortet.
Dieses Unterlassen stieß bei dem Bundesgerichtshof auf wenig Verständnis. Die Botschaft im gerichtlichen Leitsatz ist klar und prägnant:
„Besteht ein Widerspruch zwischen Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.“
Das Oberlandesgericht durfte daher nicht einfach dem Gerichtsgutachter folgen, ohne dessen Widersprüche zum Parteigutachten aufzuklären. Eine Aufklärung hätte durch Anhörung des Sachverständigen erfolgen können. Dabei hätten dem Gerichtsgutachter die Ausführungen im Parteigutachten der Klägerin vorgelegt werden müssen.
Unterlässt das Gericht eine Aufklärung der Widersprüche, handelt es verfahrensfehlerhaft (Verstoß gegen § 286 ZPO)
Gerichtsgutachten und Parteigutachten stehen damit gleichwertig nebeneinander. Allein der Umstand, dass der Gerichtsgutachter von dem Gericht beauftragt worden ist, macht seine Wertungen nicht „richtiger“ und glaubhafter als die eines Parteigutachters. Das Gericht darf seine Entscheidung auf die Wertungen des Gerichtsgutachters erst stützen, wenn dieser fachlich überzeugend die Einwände und / oder Widersprüche aus dem Parteigutachten ausgeräumt hat.
Für eine solche schonungslose Aufklärung bietet sich oftmals die mündliche Anhörung des Gerichtsgutachters an.
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