Am Ende eines langen Bauprozesses steht die sog. Abnahme – das ist die Erklärung des Bauherrn, dass das von ihm bestellte (Bau-)Werk den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Geregelt ist die Abnahme in § 640 BGB.
Die Abnahme hat weitreichende rechtliche Folgen
Mit der Abnahme treten zahlreiche, wesentliche Rechtsfolgen ein, so dass die Abnahme von Seiten der Bauherren nicht leichtfertig erklärt werden sollte:
Mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers fällig
Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird mit der Abnahme fällig. Nimmt der Auftraggeber trotz Kenntnis bestehender Mängel das Werk vorbehaltslos ab, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche aus § 634 BGB. Die Abnahme führt auch zur Umkehr der Beweislast; das bedeutet, dass für Mängel, die nicht Eingang in ein Abnahmeprotokoll gefunden haben, nach der Abnahme der Auftraggeber beweispflichtig ist. Insgesamt erlischt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Auftraggebers; mit der Abnahme kann der Auftraggeber stattdessen Nachbesserung oder Gewährleistung beanspruchen. Auch geht die sog. „Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung“ des Werks mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Und auch die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme zu laufen.
Die Abnahme kann verweigert werden
Die Abnahme ist aufgrund ihrer weitreichenden Rechtsfolgen häufig ein Streitthema zwischen den Beteiligten. Das Handwerk drängt auf Abnahme, um die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs zu erreichen. Der Auftraggeber verweigert mit Blick auf Mängel die Abnahme des Werks. Das Gesetz sieht unter § 640 Abs. 1 Satz BGB hierzu jedoch vor, dass die Abnahme wegen „unwesentlicher Mängel“ nicht verweigert werden kann.
Was ist ein wesentlicher Mangel? – Was ist ein unwesentlicher Mangel?
Sie fragen sich nun, wann ein Mangel wesentlich und wann er unwesentlich ist? Diese Frage ist in jedem Einzelfall individuell zu entscheiden – wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung orientierende Hilfestellung gibt.
Ein Mangel ist danach unwesentlich, wenn er unter Abwägung der beiderseitigen Interessen so weit an Bedeutung zurücktritt, dass es für den Auftraggeber zumutbar ist, die zügige Abwicklung des Vertrags nicht länger aufzuhalten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden, insbesondere Art, Umfang und Auswirkungen des Mangels. Lange Mangellisten oder aber die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten seien zwar ein „wichtiger Ansatzpunkt“ (Urteile des BGH vom 26.02.1981 (VII ZR 287/79) und 15.06.2000 (VI ZR 30/99)); gleichwohl seien sie nur einer der zu berücksichtigenden Umstände.
Ein allgemein gültiges „Rezept“ zur Einordnung von Mängeln gibt es hiernach nicht, so dass Betroffene eines Gerichtsverfahrens stets von der Bewertung des in der Sache befassten Gerichts abhängig sind.
So entschied beispielsweise der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 17.09.2013 (14 U 129/12), dass etwaige Mängel unwesentlich seien und einer Abnahme nicht entgegenstünden, wenn sie die Nutzung oder Funktionstauglichkeit des Bauwerks nicht beeinträchtigen.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München stützte seine Überlegungen in seinem Urteil vom 25.10.2016 (9 U 34/16) trotz der Klarstellungen des BGH auf die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten: So seien Mängel am Gemeinschaftseigentum mit einem Beseitigungswert von über 30.000,00 € wesentlich und stünden einer Abnahme entgegen.
Professionelle Beratung
Gerne unterstütze ich Sie bei Ihren Fragen zu Ihren jeweiligen Ansprüchen sowie Verpflichtungen als Bauherr/in oder Handwerker/in und spreche Verhaltensempfehlungen im Zusammenhang mit vorhandenen Mängeln bei Abnahme Ihres (Bau-)Werks aus.