Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.09.2018, AZ: 11 U 128/17
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte zu entscheiden, inwieweit ein Arzt im Rahmen eines repräsentativen Ausbaus seiner Praxis seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen konnte, weil der technisch einwandfrei verlegte Designboden durch fahrbares Praxismobiliar optisch störende Dellen (Eindruckstellen) erhielt.
Das OLG Hamburg stellte darauf ab, von welchem Zweck und welcher Funktion die Parteien bei Abschluss ihrer Leistungsvereinbarung ausgegangen waren – und gab dem Arzt Recht.
Geschuldet ist die „vereinbarte Beschaffenheit“
Eine Handwerksleistung (das sog. „Werk“) ist mangelhaft, wenn sie nicht die „vereinbarte Beschaffenheit“ aufweist, § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB. Welche Beschaffenheit die Parteien im Einzelfall vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des jeweiligen individuellen Vertrags.
Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes (§ 633 Abs. 2 BGB) zählen alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der technischen Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Aus der Leistungsvereinbarung der Parteien entsteht daher eine Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.
Ein Mangel ist anzunehmen, wenn das Werk die individuell vorausgesetzte Funktionalität nicht gewährleistet
Ein Mangel wird hiernach angenommen, wenn der nach dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat das OLG Hamburg einen funktionellen Mangel beim Boden angenommen: Der Arzt habe berechtigterweise erwarten können, dass der bestellte Boden allen im täglichen Gebrauch auftretenden Belastungen des von ihm im üblichen Praxisbetrieb verwendeten Mobiliars standhalten werde, ohne dass es zu optisch störenden Dellen und Eindrücken komme.
Der verlegte Boden habe in der Praxis den Belastungen durch fahrbare Behandlungseinheiten sowie Bürorollcontainer jedoch nicht standhalten können. Der Boden habe damit nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen, zu der im Rahmen der Funktionalitätserwartung auch die repräsentative Funktion zähle, so dass er mangelhaft im Sinne von § 633 BGB sei.
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