BGH, Urteil vom 13.09.2018, III ZR 294/16
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit der Frage, ob das Zahnarzthonorar gezahlt werden muss, wenn die Leistungen des Zahnarztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar sind.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich die beklagte Patientin einer umfassenden Gebisssanierung unterzogen. So wurden im Ober- und Unterkiefer jeweils vier Implantate eingesetzt sowie mehrere Zähne mit Keramik-Inlays versorgt. Alle Implantate wurden unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft eingesetzt; sie waren nicht tief genug platziert, so dass bis zu sieben Schraubenwindungen freilagen. Die Versorgung mit Keramik-Inlays war nach Auffassung des Sachverständigen unnötig. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass auf Grundlage der fehlerhaften Implantate eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende zahnprothetische (Weiter-) Behandlung unmöglich ist.
Grundsätzlich schuldet der Zahnarzt keinen Erfolg seiner Behandlung
Zwar stellte der BGH zunächst nochmals klar, dass der Zahnarzt – mit Ausnahme der technischen Anfertigung des Zahnersatzes – als Dienstverpflichteter keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste schulde und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kenne, so dass der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt oder in Fortfall geraten könne.
Ist die zahnärztliche Leistung aber insgesamt unbrauchbar, entfällt der Vergütungsanspruch
Habe der Zahnarzt jedoch durch sein vertragswidriges Verhalten (Behandlungsfehler) die Kündigung des Patienten ausgelöst, bestehe kein Vergütungsanspruch, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben.
Sei die (fehlerhafte) Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, bestehe der Schaden des Patienten unmittelbar darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall sei der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet.
Kann ein Nachbehandler auf die fehlerhafte zahnärztliche Leistung „aufbauen“, so bleibt der Vergütungsanspruch grundsätzlich zum Teil bestehen
Seien die Leistungen des Zahnarztes zwar fehlerhaft, aber nicht völlig unbrauchbar, so dass ein Nachbehandler darauf aufbauen könne, behalte der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch. Der Patient könne dann aber die zusätzlichen Kosten für die fehlerbedingt erforderlich gewordene Nachbehandlung (als Schadensersatzanspruch) dagegen aufrechnen.
Für die Frage, inwieweit die zahnärztliche Leistung völlig unbrauchbar ist, ist entscheidend, ob ein Arbeitsanteil der fehlerhaften Leistung durch den Nachbehandler selbständig (weiter-) verwertet werden kann.
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