Bauüberwachung – zu den Überwachungspflichten eines Architekten am Bau

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014, AZ.: 21 U 159/12

Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm stellt in seiner Entscheidung vom 27.02.2014 die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Architekten dar.

Der Architekt schuldet neben der mangelfreien und funktionstauglichen Planung auch die Sorge dafür, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht

Wie bereits vom BGH bestätigt, schulde der Architekt – ebenso wie die Handwerker und Bauunternehmer – ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das Werk des Architekten bestehe zunächst in einer mangelfreien und funktionstauglichen Planung. Der umfassend beauftragte Architekt müsse aber darüber hinaus Sorge dafür tragen, dass das geplante Bauwerk mangelfrei errichtet werde.

Der Architekt hat durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht

Er habe hierbei durch „zahllose Einzelleistungen“ dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entstehe. So müsse er die Ausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen überwachen.

Der Architekt muss überwachen, ob die Ausführung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen übereinstimmt

Er schulde dabei alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Leistungsausführung entsprechend der Bauplanung erforderlich und ihm zumutbar seien. Eine Überwachung durch ständige Gegenwart auf der Baustelle werde aber nicht erwartet.

Ein Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten – er muss sich aber durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden

Bei wichtigen und kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohen Mängelrisiko aufweisen, sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

Besondere Aufmerksamkeit habe der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.

Hierbei sei insbesondere „nicht ernsthaft“ zu bezweifeln, dass den Architekten im Bereich des Schallschutzes eine erhöhte Überwachungspflicht treffe. Denn Schallschutz habe für ein Bauwerk, insbesondere bei unmittelbar aneinandergrenzenden Doppelhaushälften – eine wichtige Bedeutung.

Den Architekten trifft im Bereich des Schallschutzes eine erhöhte Überwachungspflicht

Die Überwachungspflichten eines Architekten sind hiernach umfangreich. Vor allem muss eine engmaschige Überwachung bei Arbeiten an sog. „Schnittstellen“ zwischen den Gewerken, bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten und bei nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken erfolgen, vgl. Beschluss des BGH vom 12.01.2012, AZ: VII ZR 105/10. Gerade in diesen Fällen muss der Architekt frühzeitig, d. h. rechtzeitig vor dem Eintreten von Baumängeln deren Entstehung verhindern bzw. die Mangelbeseitigung rechtzeitig veranlassen.

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