Zur Arzthaftung: Die Aufklärung vor der Behandlung mit einer sog. Neulandmethode

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, 26 U 76/17

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte in seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung zu den besonderen Anforderungen an die Patientenaufklärung bei sog. „Neulandmethoden“.

Neulandmethoden sind Behandlungsmethoden, die noch nicht als Standardoperationen anerkannt sind und für die aufgrund ihres kurzen Einsatzes noch keine belastbaren Informationen über konkrete Risiken vorliegen (= geringer Erfahrungsschatz).

Wendet der Arzt im Rahmen seiner Behandlung eine Neulandmethode an, so unterliegt seine Aufklärung erhöhten Anforderungen. So ist der Patient bei einem – in der Praxis und Wissenschaft – noch nicht anerkannten Operationsverfahren nicht nur über die Neuartigkeit dieser Methode, sondern auch über alternative Behandlungsmethoden zu informieren.

Wählt der Arzt eine Neulandmethode, so ist der Patient über diese Umstände und über die alternativen Behandlungsmethoden aufzuklären

Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordere aber eine Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führten oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen böten. Wähle der Arzt die Neulandmethode, so habe er den Patienten für eine selbstbestimmte Entscheidung über diesen Umstand (der Neulandmethode) sowie über die alternativen Möglichkeiten der hergebrachten Behandlungsmethoden aufzuklären.

Dabei soll die Aufklärung des Betroffenen umso umsichtiger und eindringlicher erfolgen, je neuer die Operationsmethode ist. Erst anschließend kann der Patient selbst entscheiden, welche Risiken und Belastungen er auf sich zu nehmen bereit ist.

Der Patient muss über eine Neulandmethode besonders umfangreich aufgeklärt werden, wenn diese noch keine Standardmethode darstellt

Steht eine Behandlung im Wege der Neulandmethode im Raum, so muss der Patient außerdem besonders umfangreich über die mit der Neulandmethode potentiell einhergehenden Risiken aufgeklärt werden. Insbesondere betrifft dies den Hinweis auf unbekannte Langzeitergebnisse.

Er muss mithin explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein neues Verfahren mit noch nicht abschließender Beurteilung handelt und es zu (noch) unbekannten Komplikationen, Risiken und Nebenwirkungen kommen kann.

Bei einem neuen Operationsverfahren ist der Patient ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass – mangels Erfahrungsschatz – unbekannte Komplikationen auftreten können

Die Anwendung neuer Verfahren sei für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürften sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlich worden sei, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken berge. Der Patient müsse in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

Erfüllt die Aufklärung im Vorfeld der Behandlung nicht den obigen Anforderungen, so ist die ärztliche Behandlung nicht von einer wirksamen Einwilligung des Patienten gedeckt – und damit rechtswidrig.

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