BGH, Urteil vom 20.07.2017, VII ZR 259/16
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel:
„Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“
benachteiligt das beauftragte Bauunternehmen unangemessen und ist daher unwirksam. So entschied der VII. Senat des Bundesgerichtshofs.
Die Parteien hatten in dem zugrundeliegenden Fall einen Einheitspreis-Bauvertrag abgeschlossen, wonach auch die Regelungen der VOB/B Vertragsbestandteil waren. Die Auftragnehmerin verlangte nun aufgrund von Mehr- und Minderleistungen Vergütungsanpassungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B, welche die Auftraggeberin unter Verweis auf die obige Festpreis-Klausel ablehnte.
Starre Festpreis-Klauseln schließen eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB aus – und sind daher unwirksam
Der BGH legte die Festpreis-Klausel so aus, dass die Parteien eine Vertragsanpassung unter allen Umständen ausschließen wollten. Bei dieser Auslegung sei jedoch auch der gesetzliche Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
Die Formulierung „grundsätzlich“ führt nicht zur „Aufweichung“ einer Festpreis-Klausel
Auch die zugesetzte Formulierung „grundsätzlich“ führe zu keiner anderen Auslegung, denn dieser Begriff habe verschiedene Bedeutungen. Außerhalb der juristischen Terminologie werde er häufig auch im Sinne von „ausnahmslos“ verwendet, was hier zu Lasten der Beklagten angenommen werden müsse.
Beauftragte Bauunternehmen dürfen in Fällen, in denen dies unzumutbar wäre, nicht an dem unveränderten Vertragspreis festgehalten werden
Der Ausschluss des Anspruchs auf Anpassung des Preises unter den Voraussetzungen von § 313 BGB benachteilige die Auftragnehmerin in unangemessener Weise, weil sie in Fällen, in denen dies unzumutbar wäre, an dem unveränderten Vertragspreis festgehalten würde. Die Festpreis-Klausel sei daher unwirksam (gemäß § 307 Abs. 1 BGB) – und die Auftragnehmerin könne bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 23 VOB/B eine Anpassung der Vergütung verlangen.
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