Arbeitsunfall ja oder nein? – Vorsicht bei der Unterbrechung Ihrer Heimfahrt von der Arbeit!

BSG, Urteil vom 31.08.2017 – B 2 U 11/16 R

Für Unfälle, die auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte geschehen, erfährt der Verletzte Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt hierzu eine Vielzahl von Heilbehandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie auch Absicherungen (z.B.: in Form von Verletztengeld und Verletztenrente, Beihilfen oder Abfindungen).

Dem Verletzten kommen diese Maßnahmen aber nur dann zugute, wenn der Unfall als sog. Arbeitsunfall / Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII gewertet wird.

Über die Frage, ob ein Arbeitsunfall / Wegeunfall vorliegt, wird oft gestritten

Über diese Frage wird oft gestritten.  Dies insbesondere dann, wenn der Verletzte nicht den direkten Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte wählte, sondern einen „Schlenker“ gefahren ist oder die Fahrt zwischendurch unterbrochen hat.

In dem vor dem Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall hatte die Geschädigte aufgrund winterlicher Witterungsverhältnisse in der Mittagspause darauf verzichtet, ein Mittagessen einzukaufen und zu sich zu nehmen. Sie trat deshalb ihre Heimfahrt hungrig an. Als sie während ihrer Heimfahrt eine Metzgerei sah, hielt sie ihr Fahrzeug an, kaufte in dem wenige Schritte entfernten Geschäft eine Mahlzeit und ging wieder zum Fahrzeug zurück.  Sie öffnete zunächst die Beifahrertür und stellte den Einkauf auf den Beifahrersitz. Anschließend ging sie zur Fahrertür, stürzte hierbei jedoch, fiel auf die Bordsteinkante und erlitt einen Bruch der rechten Hand und des rechten Oberschenkels sowie Prellungen.

Ein Einkauf auf dem Rückweg stellt eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs dar

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts stellte fest, dass die Geschädigte durch ihren Einkauf in der Metzgerei ihren versicherten Arbeitsweg „mehr als geringfügig unterbrochen“ habe. Diese Unterbrechung sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses – beim Zurücklegen des Wegs zur Fahrertür – noch nicht beendet gewesen.

Dem Schutz der Unfallversicherung unterliege nur der unmittelbare Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, nicht aber der Einkauf als „rein privatwirtschaftliche Handlung“, der nicht mehr als geringfügige Unterbrechung „ganz nebenher“ gewertet werden könne.

Eine Unterbrechung des Arbeitswegs erfolgt in dem Moment, in dem ein Abkommen vom Weg nach außen erkennbar ist

Der Versicherungsschutz sei damit hier spätestens in dem Moment entfallen, in dem die Geschädigte ihren Pkw bei der Metzgerei am rechten Straßenrand anhielt.

Versicherungsschutz bestehe dann erst wieder, wenn der Weg „wieder aufgenommen“ worden sei. Dafür sei es nicht ausreichend, die Einkäufe auf den Beifahrersitz abzustellen und sich zur Fahrertür zu bewegen. Das Bundessozialgericht ließ in seiner Entscheidung anschließend jedoch offen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung der Fahrt mit einem Kfz wieder entsteht.

Es bleibt unklar, ab wann der Versicherungsschutz nach Abschluss des Einkaufs wiederauflebt

Es lässt sich also weiterhin darüber streiten, ob der Versicherungsschutz mit dem Einsteigen in das Fahrzeug, dem Starten des Motors, dem Losfahren oder erst mit dem Einfädeln in den fließenden Verkehr wieder besteht.

Professionelle Beratung

Gerne unterstütze ich Sie bei Ihren Auseinandersetzungen rund um die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall. Gemeinsam besprechen wir Ihren Fall und die für Sie passende Vorgehensweise.